Satzung des fkks Fachverbandes Kathodischer Korrosionsschutz e. V.
Stand 05/2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Kathodischer Korrosionsschutz e. V.“, nachfolgend fkks genannt.
(2) Der Sitz des fkks ist Esslingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der fkks ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des fkks
Der fkks verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat hat den Zweck, den kathodischen Korrosionsschutz in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und des Umweltschutzes zu fördern.
(1) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Förderung
(A) von Wissenschaft und Forschung
(B) der Berufsbildung einschließlich der Studienhilfe
(C) des Naturschutzes und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
(D) des Feuer-, Explosions-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
(E) der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes
(2) Der Satzungszweck wird verwirlicht insbesondere durch die
(A) Mitarbeit an einschlägigen Normen auf nationaler und internationaler Ebene, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von technischen und technisch-wissenschaftlichen Kenntnissen, Untersuchungen, Betriebsergebnissen, technisch-statistischen Unterlagen, Schriften u. ä.,
(B) Anregung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Arbeiten, Entwicklung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen und beruflichen Bildung und Information, fachliche Zusammenarbeit mit Behörden und fachliche Beratung von Mitgliedern und anderen,
(C) Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Nicht zu seinen Aufgaben gehört es, werbliche Fragen und Interessen zu bearbeiten bzw. zu vertreten. Insbesondere unterhält er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und tritt auch nicht selbst als Unternehmer auf. Der Fachverband verfolgt keine wettbewerbsbeschränkenden Ziele.
(3) Der fkks ist bei seiner Arbeit und Beschlußfassung unabhängig. Bei der Aufstellung des Regelwerkes und der Normen richtet sich die Tätigkeit des fkks nach technisch wissenschaftlichen Notwendigkeiten.
(4) Die Fachzeitschriften „Rohre, Rohrleitungsbau und Rohrleitungstransport“ (3R International) und gwf Gas / Erdgas (Das Gas- und Wasserfach) sind Organe (Mitteilungsforen) des fkks.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind:
(A) persönliche Mitglieder,
Persönliche Mitglieder können alle am kathodischen
Korrosionsschutz Interessierte sein, die die Zwecke des fkks fördern wollen.
(B) nichtpersönliche Mitglieder,
Nichtpersönliche Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Behörden, Institute und Unternehmen werden sowie Einrichtungen sein, die in der Lage sind, die Zwecke des fkks zu fördern.
(C) Ehrenmitglieder.
(2) Die Aufnahme ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen.
(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand der Aufnahme widersprechen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Dieses Begehren muß schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsführung des fkks vorgebracht
werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Mit der Aufnahme werden das von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmeentgelt und der erste Mitgliedsbeitrag in Höhe eines vollen Jahresbeitrags fällig.
(5) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Fachleute und andere um die Förderung des fkks besonders verdiente Personen ernennen.
(6) Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines jeden Jahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsführung gekündigt werden.
(7) Durch Beschluß des Vorstandes mit ²/³-Mehrheit können Mitglieder aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem fkks ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
(A) grobe Verletzung von Mitgliederpflichten,
(B) Schädigung der Interessen des fkks,
(C) Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz Mahnung.
Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(8) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung derMitgliederversammlung zulässig. Sie muß schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes bei der Geschäftsführung des fkks erfolgen.
(9) Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem fkks.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Zu Ämtern innerhalb des fkks sind nur persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder persönlich benannte Betriebsangehörige von nichtpersönlichen Mitgliedern wählbar.
(2) Die Mitglieder haben den fkks zur Erreichung seines Zweckes zu unterstützen und seine Tätigkeit zu fördern.
(A) Jedes Mitglied ist berechtigt:
(a) vom fkks herausgegebenes Informations- und Werbematerial weiterzuverbreiten und zu benützen.
(b) den Vermerk „Mitglied des Fachverbandes Kathodischer Korrosionsschutz e. V.“ zu führen.
(3) Ämter innerhalb des fkks werden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ehrenamtlich wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Beiträge und Umlagen zu zahlen. Über ihre Höhe und die Art der Erhebung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe
Organe des fkks sind:
(1) Mitgliederversammlung,
(2) Vorstand,
(3) Geschäftsführung.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des fkks wird jedes Jahr vom Geschäftsführer einberufen und möglichst im zweiten Quartal des Kalenderjahres abgehalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
(A) wenn die Interessen des fkks es erfordern,
(B) wenn eine Minderheit von Mitgliedern, die mindestens den zehnten Teil aller Stimmenbetragen, dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(A) die Wahl des Vorstandes, soweit Vorstandsmitglieder nicht zu benennen sind,
(B) die Wahl der Rechnungsprüfer,
(C) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers auf der Basis der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse,
(D) die Festsetzung und Art der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
(E) die Änderung der Satzung,
(F) Ehrungen,
(G) und in den sonst in dieser Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
(4) Der Geschäftsführer hat zur Mitgliederversammlung mindestens einen Monat vor der Versammlung durch Veröffentlichung der Tagesordnung in Rundschreiben einzuladen.
(5) Anträge von Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Anträge zur Änderung der Satzung können von einer Minderheit von Mitgliedern gestellt werden, wenn diese mindestens den zehnten Teil aller Stimmen vertritt. Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Versammlung in derselben Form mitzuteilen, in der die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlußfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
(9) Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so ist die Wahl in der gleichen Versammlung zu wiederholen; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen erforderlich.
(11) In der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die nichtpersönlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder jeweils eine Stimme.
(12) Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(13) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand umfaßt maximal 10 Personen. Er setzt sich aus gewählten 1. und 2. Vorsitzenden und den von Ihnen benannten Mitgliedern zusammen.
(2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Mitgliederversammlung, in der ihre Nachfolger gewählt werden.
(3) Für benannte Vorstandsmitglieder gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Zur Vorbereitung der Wahl wird ein Wahlausschuß gebildet. Der Wahlausschuß stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl auf, aus der die Wahl getroffen werden muß. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder
persönlich benannte Betriebsangehörige von nichtpersönlichen Mitgliedern. Zur Wahl sollen nur Fachleute des kathodischen Korrosionsschutz vorgeschlagen werden.
(5) Die Wahl erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung, die der Wahlausschuß vorschlägt.
(6) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verband nach § 26 BGB jeweils allein. Der 1. und 2. Vorsitzende bestellen einen Geschäftsführer, der Alleinvertretungsbefugnis nach § 26 BGB hat.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der Geschäftsführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht gemäß Satz 2 beschlussfähig, so beruft der Leiter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Nichtanwesende Mitglieder können an der Stimmabgabe durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet – mit Ausnahme einer Wahl – die Stimme des Sitzungsleiters. Tritt bei einer Wahl Stimmengleichheit ein, so wird sie in der gleichen Sitzung wiederholt; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ende ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bleiben die übrigen Mitglieder des Vorstandes bis zur Neuwahl oder Neubenennung beschlußfähig, es sei denn, daß die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder weniger als 2 beträgt. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl zum Vorstand für den Rest der Amtsdauer einzuberufen – es sei denn, eine kurzfristige Neubenennung eines Mitgliedes ist zulässig.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Geschäftsführung
(1) Der fkks richtet an seinem Sitz eine Geschäftsführung ein, deren Leitung einem Geschäftsführer übertragen wird, der Mitglied im fkks ist. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegen dem 1. und 2. Vorsitzenden.
(2) Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben im Rahmen von Gesetz und Satzung nach einer vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus. Für den Abschluß von Verträgen ist der Geschäftsführer zuständig. Er vertritt den Verband nach § 26 BGB allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

§ 10 Jahresabschluß
(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses hat durch den Rechnungsprüfer zu erfolgen; dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Falls der Rechnungsprüfer während seiner Amtsperiode ausfällt oder durch sonstige Umstände an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert sein sollte, wird eine Ersatzperson vom Vorstand bestimmt.
(2) Den Jahresabschluß hat die Geschäftsführung dem Vorstand jährlich zur Feststellung vorzulegen, in jedem Falle so rechtzeitig, daß dieser ihn in die dem Geschäftsjahr folgende nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung einbringen kann.

§ 11 Auflösung des fkks
(1) Die Auflösung des fkks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ²/³ aller Stimmen vertreten sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks tritt der Fachverband in Liquidation. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Nach Abzug der laufenden Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen des Fachverbandes im Einvernehmen mit dem Finanzamt dem Deutschen Roten Kreuz übergeben.

§ 12 Vollzugsbestimmung
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.05.2010 beschlossen. Sie tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzungen vom 17.01.1964 / 17.04.1973 / 25.04.1985 / 18.04.2007 / 18.04.2008.


 

 
15.04.2022 14:32